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Vermittlung von Experten für Berufsträger

 

Auch für Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer ist es essenziell, stets über aktuelle Gesetzesänderungen informiert zu sein und sich gegen Risiken abzusichern, die durch die Berufshaftpflicht entstehen. Die fortlaufende Anpassung an rechtliche Vorgaben sowie die Minimierung von Haftungsrisiken stellen dabei wesentliche Herausforderungen dar.

Fuchs & partners GmbH unterstützt in diesen Bereichen durch die Vermittlung von spezialisierten Fachberatern, die auf die spezifischen Bedürfnisse von Berufsträgern abgestimmt sind. Wir verbinden Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer mit Experten, die umfassend beraten und maßgeschneiderte Lösungen anbieten – sei es im Bereich der Haftpflichtabsicherung oder der rechtlichen und steuerlichen Beratung.

Durch unser starkes Netzwerk aus qualifizierten Fachleuten stellen wir sicher, dass stets auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung gearbeitet wird und potenzielle Risiken minimiert werden.

Wesentliche Richtlinien für Steuerberater zur Wahrung gesetzlicher Vorgaben und zur optimalen Betreuung ihrer Mandanten:

1. Einhaltung der Berufspflichten:

Steuerberater sind verpflichtet, die in der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) festgelegten Berufspflichten strikt zu befolgen. Hierzu zählen insbesondere die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit, zur gewissenhaften Ausübung des Berufs, zur kontinuierlichen Fortbildung sowie zur Wahrung der Unabhängigkeit. 

2. Dokumentationspflicht: 

Alle beruflichen Aktivitäten, insbesondere Beratungen und Vertretungen in steuerlichen Angelegenheiten, müssen umfassend dokumentiert werden. Diese Dokumentation dient dem Schutz sowohl des Mandanten als auch des Steuerberaters im Falle von Streitigkeiten oder Prüfungen. 

3. Aktualisierung des Fachwissens:

Steuerberater sind angehalten, ihr Fachwissen kontinuierlich zu erweitern, um stets über die neuesten Entwicklungen in der Gesetzgebung und der Rechtsprechung informiert zu sein. Dies erfordert regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen sowie das Studium aktueller Fachliteratur. 

4. Transparente Kommunikation mit Mandanten:

Steuerberater sollten ihre Mandanten umfassend und verständlich über relevante steuerliche Sachverhalte, potenzielle Risiken sowie die daraus resultierenden Konsequenzen informieren. Eine transparente Kommunikation fördert das Vertrauen und die Zufriedenheit der Mandanten. 

5. Fristgerechte Einhaltung:

Die Einhaltung steuerlicher Fristen ist von entscheidender Bedeutung, um Nachteile und zusätzliche Kosten für die Mandanten zu vermeiden. Dies schließt das rechtzeitige Einreichen von Steuererklärungen sowie die Beachtung von Einspruchsfristen ein. 

6. Angemessene Berufshaftpflichtversicherung:

Steuerberater sollten eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abschließen, um sich gegen Haftungsrisiken abzusichern. Dies ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch im besten Interesse des Steuerberaters. 

7. Unabhängigkeit und Unbefangenheit: 

Steuerberater müssen in ihrer beruflichen Tätigkeit unabhängig agieren. Dies bedeutet, dass sie keine Entscheidungen treffen dürfen, die durch persönliche Interessen oder externe Einflüsse beeinträchtigt werden könnten. Diese Richtlinien sind von grundlegender Bedeutung für die Integrität und Professionalität des Berufsstandes der Steuerberater und tragen dazu bei, die Interessen der Mandanten zu wahren sowie das Vertrauen in diesen Berufsstand zu stärken.

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG)

Am 20. Mai 2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) verabschiedet.

 

Das Ziel des Gesetzgebers ist die Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt. Dieses Ziel soll unter anderem mit der Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Errichtung eines angemessenen und wirksamen internen Kontrollsystems (IKS) sowie eines entsprechenden Risikomanagementsystems (RMS) für börsennotierte Aktiengesellschaften und der verpflichtenden Errichtung eines Prüfungsausschusses für Unternehmen von öffentlichem Interesse verwirklicht werden. Desweiteren sieht der Entwurf  eine Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, eine Verschärfung der Haftung des Abschlussprüfers sowie eine Ausweitung der Prüfungsbefugnisse der BaFin vor.

Neues Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft
 

Seit dem 1. August 2021 gilt das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw). Mit diesem Gesetz wurde eine weitreichende Reform des Transparenzregisters umgesetzt, das nun von einem Auffangregister zu einem umfassenden Vollregister umgestaltet wurde. Diese Neuerung bringt erweiterte Pflichten und Risiken für Unternehmen mit sich.

Das Hauptziel des TraFinG Gw ist es, die praktische und digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters zu verbessern. Darüber hinaus werden durch das Gesetz die datenseitigen Voraussetzungen für die anstehende Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Mitgliedstaaten geschaffen, wie es das europäische Recht für 2021 vorsieht.

Diese Entwicklungen sind entscheidend für die Stärkung der Transparenz und zur effektiven Bekämpfung von Geldwäsche innerhalb der Europäischen Union.

SanInsFoG und StaRUG – Neuerungen seit dem 01.01.2021

 

Zum 1. Januar 2021 trat die Bundesregierung mit zwei bedeutenden Gesetzesnovellen in Kraft: dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Sanierungsrechts (SanInsFoG) und dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Diese Gesetze bringen wesentliche Veränderungen für die Sanierungs- und Insolvenzpraxis mit sich.

SanInsFoG: Dieses Gesetz zielt darauf ab, die Sanierungs- und Insolvenzverfahren zu optimieren und weiterzuentwickeln. Es soll die Verfahren flexibler gestalten und die Möglichkeit zur Sanierung von Unternehmen verbessern, um deren Überlebenschancen zu erhöhen.

StaRUG: Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ergänzt diese Entwicklungen, indem es neue Regelungen zur Unternehmensstabilisierung und -restrukturierung einführt. Es legt besonderen Fokus auf die frühzeitige Erkennung und Bewältigung von Krisensituationen und ermöglicht es Unternehmen, sich gezielt auf eine mögliche Restrukturierung vorzubereiten.

Diese gesetzlichen Neuerungen bieten Unternehmen verbesserte Werkzeuge zur Krisenbewältigung und Sanierung, um ihre Stabilität und Zukunftsfähigkeit langfristig zu sichern.

Neuregelung des Rechts der Berufsausübungsgesellschaften im Steuerberatungsgesetz
 

Die jüngste Neuregelung im Steuerberatungsgesetz betrifft unter anderem die Pflichtdeckung bei der Berufshaftpflichtversicherung. In vielen Fällen reicht die bisherige Jahreshöchstleistung nicht aus, um das Schadenpotenzial einer durchschnittlichen Kanzlei adäquat abzudecken. Eine rückwirkende Erhöhung der vereinbarten Deckungssumme ist jedoch in der Regel möglich – selbstverständlich ohne Berücksichtigung bereits bekannter Verstöße. Diese Anpassung bietet Kanzleien eine zusätzliche Absicherung, um den wachsenden Anforderungen gerecht zu werden.

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) – § 102 Hinweis- und Warnpflichten
 

Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) wurden neue Hinweis- und Warnpflichten eingeführt. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte sind nun verpflichtet, ihre Mandanten bei der Erstellung eines Jahresabschlusses auf mögliche Insolvenzgründe gemäß §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung hinzuweisen. Diese Pflicht greift insbesondere dann, wenn entsprechende Anhaltspunkte offensichtlich sind und anzunehmen ist, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Diese Regelung soll dazu beitragen, Unternehmen frühzeitig über drohende Risiken zu informieren und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

 

Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung im insolvenzbedrohten Mandat
 

Im Fall eines insolvenzbedrohten Mandats stellt der Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung eine erhebliche Herausforderung dar. Nach einem Urteil vom 26. Januar 2017 zeigt sich, dass in 98% der Versicherungsverträge die Abwehr solcher Ansprüche nicht abgedeckt ist. Das bedeutet, dass Berufsträger, die von einem Insolvenzverwalter der wissentlichen Pflichtverletzung bezichtigt werden, für ihre eigene Verteidigung verantwortlich sind und auch die damit verbundenen Kosten selbst tragen müssen.

Diese Situation macht deutlich, wie wichtig es ist, sich rechtzeitig über den Umfang des eigenen Versicherungsschutzes zu informieren und gegebenenfalls eine Anpassung vorzunehmen, um im Ernstfall optimal abgesichert zu sein.

Die E-Rechnung kommt – Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen!

Falls Sie derzeit Ihre Rechnungen im PDF-Format erstellen, sollten Sie dringend handeln. Die elektronische Rechnung gemäß EN 16931 wird die Art und Weise, wie Rechnungen erstellt und bearbeitet werden, grundlegend verändern.

Was ist eine E-Rechnung?
Die E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz, der elektronisch erstellt, übermittelt und verarbeitet wird. Dieser digitale Ansatz ermöglicht einen durchgängigen und effizienten Ablauf von der Erstellung bis zur Begleichung der Rechnung.

 

Die E-Rechnung muss ab dem 1. Januar 2025 von allen Unternehmen für inländische steuerpflichtige Umsätze empfangen werden. Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen im B2B-Bereich für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 800.000 Euro. Ab 2028 sind alle Unternehmen verpflichtet, E-Rechnungen im B2B-Bereich zu versenden.

 

 

Gesetzliche Pflichten im Überblick:

  • Heute: Papierrechnungen und alternative Formate wie PDF sind noch möglich. Es ist jedoch ratsam, sich auf die E-Rechnungs­pflicht vorzubereiten.
  • Ab 01.01.2025: Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen für inländische steuerpflichtige Umsätze für alle Unternehmen. Der Versand von E-Rechnungen wird ebenfalls möglich sein.
  • Ab 01.01.2027: Pflicht zum Versand von E-Rechnungen im B2B-Bereich für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 800.000 Euro.
  • Ab 2028: Pflicht zum Versand von E-Rechnungen im B2B-Bereich für alle Unternehmen.

Wichtige Informationen zur Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie

In einem aktuellen Urteil vom 25. April 2024 (Az. IX ZB 55/24) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie (IAP) pfändbar ist.

Im konkreten Fall ging es um einen Krankenpfleger, der im Februar 2023 Privatinsolvenz anmeldete. Er hatte im Dezember 2022 eine IAP in Höhe von 3.000 Euro erhalten. Mit einem Antrag im Juni 2023 versuchte er, die Unpfändbarkeit dieser Prämie gerichtlich feststellen zu lassen. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt und der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Anders als bei der Energiepreispauschale, für die der Gesetzgeber eine Unpfändbarkeit festgelegt hat, sieht das Gesetz für die Inflationsausgleichsprämie keine Unpfändbarkeit vor. Die Prämie wird als Teil des regelmäßig gezahlten Arbeitseinkommens betrachtet und kann daher gemäß den §§ 850a bis 850i der Zivilprozessordnung (ZPO) gepfändet werden.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Telemediengesetz

 

Nach dem deutschen Telemediengesetz (TMG) müssen Steuerberater und Rechtsanwälte bestimmte Informationen in ihrem Impressum auf Webseiten angeben. Diese Pflichtangaben dienen dazu, die Transparenz zu erhöhen und den Nutzern eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme sowie unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen. Hier sind die wesentlichen Angaben, die im Impressum enthalten sein müssen:

 

1. Name und Anschrift: Der vollständige Name des Steuerberaters oder Rechtsanwalts sowie die geografische Adresse müssen angegeben werden.

2. Kontaktdaten: Mindestens eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit, in der Regel eine E-Mail-Adresse, sowie eine Telefonnummer.

3. Rechtsform, Vertretung: Falls zutreffend, Angaben zur Rechtsform der Kanzlei, zum Vertretungsberechtigten und gegebenenfalls zum Registergericht und zur Registernummer.

4. Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer: Sofern vorhanden, muss diese Nummer angegeben werden.

5. Aufsichtsbehörde: Für Steuerberater und Rechtsanwälte ist die jeweilige Aufsichtsbehörde, unter deren Aufsicht sie stehen, zu benennen.

6. Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung: Die Berufsbezeichnung (z. B. „Rechtsanwalt“, „Steuerberater“) sowie der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, sind zu nennen.

7. Berufsrechtliche Regelungen: Hinweise auf das anwendbare Berufsrecht sowie Möglichkeiten, diese Regelungen einzusehen (oft durch Verlinkung auf entsprechende Websites).

8. Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung: Informationen über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung, einschließlich Name und Anschrift des Versicherers und des räumlichen Geltungsbereichs.

 

Diese Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Ziel ist es, den Nutzern eine effiziente und sichere Kommunikation zu ermöglichen und die rechtliche Zuordnung der veröffentlichten Inhalte zu gewährleisten.

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